Gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO gilt als Sicherheitshaft die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtsraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vollzugsrechtliche Sicherheitshaft mit einem Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids (hier Antrag auf Verwahrung) und mit Rechtskraft des Entscheids des Strafgerichts, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, der Entlassung oder dem Vollzug eines Landesverweises endet. In je-