Gleiches gilt für die Verfügung des Vollzugs betreffend Zwischenplatzierung in einem Gefängnis. Auch diese Anordnung ist gemäss § 9 Abs. 3 StVG direkt vollziehbar. 10. Mittlerweile ist das Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung durch das Strafgericht an den Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen worden. Mit anderen Worten ist derzeit beim Strafgericht kein Verfahren betreffend einen selbständigen nachträglichen Entscheid hängig. Es ist deshalb nicht möglich, gestützt auf Art. 363 StPO i.V.m. Art. 229 StPO vollzugsrechtlich Sicherheitshaft anzuordnen. Gemäss Art.