Aufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c StGB. Dabei sind Anordnungen der Vollzugsbehörde unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§ 7 Abs. 2 StVG). Somit ist trotz der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Aufhebung der stationären Massnahme diese vorläufig gültig, hat doch weder der Regierungsrat noch das Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erteilt. Gleiches gilt für die Verfügung des Vollzugs betreffend Zwischenplatzierung in einem Gefängnis.