Sollte dieses Verfahren länger dauern so hätte der Straf- und Massnahmenvollzug sich dafür einzusetzen, dass die stationäre Massnahme für die Dauer des Verfahrens fortgesetzt werde. 8. Durch die Verfügung der Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme am 15. November 2016 ist der damals aktuelle Hafttitel (stationäre Massnahme gestützt auf den Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012) weggefallen, weshalb die weitere Inhaftierung im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB (360 16 44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war.