Seite 2 Eventualiter sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 30. September 2017 zu befristen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass eine kurzfristige Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr nicht gegeben sei. Zudem reiche die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme als Haftgrund nicht. Die Voraussetzungen für die Umwandlung einer stationären Massnahme in eine Verwahrung seien nicht gegeben. Gemäss dem Gutachter komme eine Fortsetzung der stationären Massnahme durchaus in Betracht.