Aufgrund der geringen aktuellen Beeinflussbarkeit sei nicht zu erwarten, dass es bei A.____ zu nennenswerten Therapiefortschritten und damit zu einem deutlich risikomindernden Effekt komme. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gegeben. Von A.____ gehe ein grosses Sicherheitsrisiko aus. Bei seiner Freilassung sei die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet. 7. In seiner Eingabe vom 13. August 2017 hat der Rechtsvertreter von A.____ die Abweisung des Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs und dessen Haftentlassung beantragt.