Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies am 14. Februar 2017 die Beschwerde von A.____ gegen die Aufhebung der stationären Massnahmen ab und ordnete dessen Zwischenplatzierung in einem Gefängnis bis zu einem Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft über eine allfällige weitere Massnahme an. Zu diesem Zeitpunkt war in dieser Sache bereits kein Verfahren mehr am Strafgericht hängig. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____ am 2. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Dieses wies am 31. März 2017 den Antrag von A.____