{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-431_2017-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3cc59d1e-a09f-4169-a955-09a780e2f826&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "1c4ff94ea04289ee25635b9b2ca146b0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-431_2017-08-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=82edbf3d-5a32-489c-a994-91f879ca4ffd", "Checksum": "c6fc6420448a04e4a576aed76701506f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 431", "350 2017 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:45", "Checksum": "daec30271cd82d99e73ef85229123c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n Seite 3\ndem Fall muss ein Verfahren beim Strafgericht hängig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Somit ist auch das Zwangsmassnahmengericht nicht zuständig, über die weitere Haft von\nA.____ im Rahmen von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu befinden. Eine solche kann\nerst wieder angeordnet werden, wenn ein Verfahren vor dem Strafgericht betreffend einen\nselbständigen nachträglichen Entscheid hängig ist. Auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft kann deshalb\nnicht eingetreten werden.\n11. Durch die Rückweisung des Antrags auf Verwahrung durch das Strafgericht ist das entsprechende Verfahren abgeschlossen worden, so dass kein Verfahren betreffend einen\nselbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Art. 363 StPO beim Strafgericht hängig ist.\nOb eine Inhaftierung im Rahmen der aufgehobenen stationären Massnahme während des\nBeschwerdeverfahrens beim Regierungsrat bzw. Kantonsgericht trotz fehlender aufschiebender Wirkung möglich ist, kann offen gelassen werden, da das Zwangsmassnahmengericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr zuständig ist, wie die weiteren Erläuterungen zeigen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Rechtstitel der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft nach Rechtskraft des Rückweisungsentscheids des Strafgerichts vom 18. Januar 2017 Bestand hat.\n12. Am 15. November 2016 hat der Straf- und Massnahmenvollzug festgestellt, dass die durch\ndas Strafgericht am 5. Juli 2012 angeordnete stationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wird. Gleichzeitig hat er angeordnet, dass A.____ bis zu einem\nEntscheid des Strafgerichts über eine allfällige weitere Massnahme bzw. bis zu deren Vollzugsantritt in einem Gefängnis zwischenplatziert wird. Am 14. Februar 2017 hat der Regierungsrat eine entsprechende Beschwerde von A.____ abgewiesen und ebenfalls festgestellt, dass dieser bis zu einem Entscheid des Strafgerichts über eine allfällige weitere Massnahme in einem Gefängnis zwischenplatziert wird. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist am\nStrafgericht kein Verfahren in dieser Sache mehr hängig gewesen.\n13. Das Verfahren betreffend Aufhebung der stationären Massnahmen ist derzeit beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassung- und Verwaltungsrecht, hängig. Dieses hat den Antrag\nvon A.____ auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Verfügung vom\n31. März 2017). Somit gilt nach wie vor die Anordnung des Regierungsrats vom\n14. Februar 2017, wonach A.____ bis zu einem Entscheid des Strafgerichts (in einem nicht\nmehr hängigen Verfahren) in einem Gefängnis zwischenplatziert wird.\n14. Gemäss Art. 50 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Die entsprechende Frist beginnt ab Rechtskraft des entsprechenden Entscheids zu laufen (BGE 142 IV 105 E. 5.6). Dies bedeutet,\ndass im vorliegenden Fall die stationäre Massnahme, welche mit rechtskräftigem Beschluss\ndes Strafgerichts vom 5. Juli 2012 angeordnet worden ist, am 4. Juli 2017 ausgelaufen ist.\nZuständig für die Verlängerung einer stationären Massnahme bzw. die Anordnung einer\nanderen Massnahme ist das Strafgericht (Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 62c StGB i.V.m. § 9\nStVG). Der Straf- und Massnahmenvollzug bzw. die entsprechenden Rechtsmittelbehörden\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 4\nhaben somit nicht die Kompetenz, über eine Verlängerung oder Anordnung einer stationären Massnahme (inkl. Verwahrung) zu befinden. Ebenso steht es dem Zwangsmassnahmengericht nicht zu, ausserhalb eines hängigen Verfahrens vor Strafgericht über vollzugsrechtliche Sicherheitshaft zu befinden (siehe Erw. 10). Somit ist festzustellen, dass mangels\neines entsprechenden hängigen Verfahrens vor Strafgericht die am 4. Juli 2017 ausgelaufene stationäre Massnahme nicht verlängert oder durch eine Verwahrung abgelöst worden\nist. Seit dem 5. Juli 2017 kann deshalb der Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012\nnicht als Hafttitel gelten.\n\nEs wird\n\nentschieden:\n\n://: 1. Auf den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Verlängerung\nder vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft wird nicht eingetreten.\n\n2. Es wird festgestellt, dass die durch das Strafgericht am 5. Juli 2012 angeordnete stationäre Massnahme am 4. Juli 2017 ausgelaufen ist.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Für das vorliegende Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht erhält Stephan Bernard, Rechtsanwalt, eine Entschädigung in der Höhe\nvon Fr. 600.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 48.-- MWST aus der Gerichtskasse.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\n"}