{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-431_2017-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3cc59d1e-a09f-4169-a955-09a780e2f826&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "1c4ff94ea04289ee25635b9b2ca146b0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-431_2017-08-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=82edbf3d-5a32-489c-a994-91f879ca4ffd", "Checksum": "c6fc6420448a04e4a576aed76701506f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 431", "350 2017 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:45", "Checksum": "daec30271cd82d99e73ef85229123c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n Seite 2\nEventualiter sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 30. September 2017 zu befristen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass eine kurzfristige Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr nicht gegeben sei. Zudem reiche die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme als Haftgrund nicht. Die Voraussetzungen für die Umwandlung einer stationären Massnahme in eine Verwahrung seien nicht gegeben. Gemäss dem Gutachter\nkomme eine Fortsetzung der stationären Massnahme durchaus in Betracht. Als Ersatzmassnahmen könnten ein betreutes Wohnen, ein Rayonverbot oder ein Kontaktverbot mit\nKindern angeordnet werden. Diese Massnahmen könnten auch mit einem Electronic Monitoring ergänzt werden. Bis zum 30. September 2017 sei mit einem Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht zu rechnen. Sollte dieses Verfahren\nlänger dauern so hätte der Straf- und Massnahmenvollzug sich dafür einzusetzen, dass die\nstationäre Massnahme für die Dauer des Verfahrens fortgesetzt werde.\n8. Durch die Verfügung der Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme am\n15. November 2016 ist der damals aktuelle Hafttitel (stationäre Massnahme gestützt auf\nden Beschluss des Strafgerichts vom 5. Juli 2012) weggefallen, weshalb die weitere Inhaftierung im Verfahren vor Strafgericht betreffend Anordnung einer Verwahrung gemäss Art.\n64 Abs. 1 StGB (360 16 44) nur im Rahmen einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft möglich war.\n9. Gemäss § 9 Abs. 3 Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) ist der Straf- und Massnahmenvollzug zuständig für den Entscheid über die\nAufhebung der stationären Massnahme gemäss Art. 62c StGB. Dabei sind Anordnungen\nder Vollzugsbehörde unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt (§\n7 Abs. 2 StVG). Somit ist trotz der Beschwerde des Beschuldigten gegen die Aufhebung\nder stationären Massnahme diese vorläufig gültig, hat doch weder der Regierungsrat noch\ndas Kantonsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erteilt. Gleiches gilt für die\nVerfügung des Vollzugs betreffend Zwischenplatzierung in einem Gefängnis. Auch diese\nAnordnung ist gemäss § 9 Abs. 3 StVG direkt vollziehbar.\n10. Mittlerweile ist das Verfahren betreffend Anordnung einer Verwahrung durch das Strafgericht an den Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen worden. Mit anderen Worten\nist derzeit beim Strafgericht kein Verfahren betreffend einen selbständigen nachträglichen\nEntscheid hängig. Es ist deshalb nicht möglich, gestützt auf Art. 363 StPO i.V.m. Art. 229\nStPO vollzugsrechtlich Sicherheitshaft anzuordnen. Gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO gilt als\nSicherheitshaft die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim\nerstinstanzlichen Gericht und der Rechtsraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vollzugsrechtliche Sicherheitshaft mit einem Antrag auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids (hier Antrag auf Verwahrung) und mit\nRechtskraft des Entscheids des Strafgerichts, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, der Entlassung oder dem Vollzug eines Landesverweises endet. In je-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}