{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-431_2017-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3cc59d1e-a09f-4169-a955-09a780e2f826&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "1c4ff94ea04289ee25635b9b2ca146b0"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-431_2017-08-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=82edbf3d-5a32-489c-a994-91f879ca4ffd", "Checksum": "c6fc6420448a04e4a576aed76701506f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 431", "350 2017 431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:45", "Checksum": "daec30271cd82d99e73ef85229123c40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 17.08.2017 350 17 431 (350 2017 431)\nRegeste:\nAntrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17.08.2017 (350 17 431)\n____________________________________________________________________________\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\n\nBesetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Sicherheitsdirektion BL, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9,\n4410 Liestal\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylerstrasse\n78, Postfach 8866, 8036 Zürich\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Antrag auf Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nErwägungen:\n1. Am 8. Juli 2008 wurde A.____ durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher\nPornographie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 11 Monaten und 5 Tagen verurteilt,\nteilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Gerichtskreises X.____ vom 15. Januar 2002\nund unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 9. August 2005 bis zum\n2. November 2006. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme\naufgeschoben. Die stationäre Massnahme wurde vorerst in der Y.____ vollzogen. Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 6. Juli 2010 wurde die\nstationäre Massnahme aufgehoben und das Kantonsgericht gebeten, die Anordnung einer\nanderen Massnahme oder die Verwahrung zu prüfen. Gleichzeitig wurde A.____ bis zu einem Entscheid des Kantonsgerichts in einem Gefängnis zwischenplatziert. Am\n18. Mai 2011 wurde das Verfahren durch das Kantonsgericht an das Strafgericht Basel-\nLandschaft überwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2012 wurde durch das Strafgericht erneut eine stationäre Massnahme angeordnet.\n2. Mit Verfügung vom 15. November 2016 hob der Straf- und Massnahmenvollzug erneut die\nstationäre Massnahme per sofort wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte gleichzeitig\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nbeim Strafgericht die Anordnung einer Verwahrung. Zudem wurde verfügt, dass A.____ bis\nzu einem Entscheid des Strafgerichts in einem Gefängnis zwischenplatziert werden sollte.\nDas Zwangsmassnahmengericht ordnete am 23. November 2016 vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 14. Februar 2017 an (350 16 553).\n3. Am 4. Januar 2017 teilte der Straf- und Massnahmenvollzug dem Strafgericht mit, dass\nA.____ gegen die Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Aufhebung der stationären Massnahme am 17. November 2016 beim Regierungsrat des Kantons Basel-\nLandschaft eine Beschwerde erhoben hat, so dass diese Verfügung noch nicht rechtskräftig\nsei. In der Folge hat das Strafgericht am 18. Januar 2017 das Verfahren betreffend Antrag\nauf Verwahrung an den Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen. Dieser Beschluss\nwurde am 30. Januar 2017 bzw. 2. Februar 2017 rechtskräftig.\n4. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017, zu einem Zeitpunkt als noch unklar war, ob der Entscheid des Strafgerichts vom 18. Januar 2017 (Rückweisung des Verfahrens betreffend\nAnordnung einer Massnahme an den Straf- und Massnahmenvollzug) rechtskräftig ist, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs\n(datierend vom 17. Januar 2017, Eingang 27. Januar 2017) die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 14. August 2017 (350 17 54).\n5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies am 14. Februar 2017 die Beschwerde von A.____ gegen die Aufhebung der stationären Massnahmen ab und ordnete\ndessen Zwischenplatzierung in einem Gefängnis bis zu einem Entscheid des Strafgerichts\nBasel-Landschaft über eine allfällige weitere Massnahme an. Zu diesem Zeitpunkt war in\ndieser Sache bereits kein Verfahren mehr am Strafgericht hängig. Gegen den Entscheid\ndes Regierungsrats erhob A.____ am 2. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Ba-\nsel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Dieses wies am\n31. März 2017 den Antrag von A.____ auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab,\nobwohl nach wie vor kein Verfahren am Strafgericht hängig ist. Das Verfahren am Kantonsgericht ist nach wie vor hängig.\n6. Mit Schreiben vom 7. August 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug form- und fristgerecht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft für die Dauer von sechs\nMonaten beantragt. Zur Begründung führt der Straf- und Massnahmenvollzug im Wesentlichen aus, dass die Weiterführung einer stationären Massnahme aussichtslos sei, da bisher\nnur geringe Fortschritte erzielt worden seien, die sich nicht in relevanter Weise auf das\nstrukturelle Rückfallrisiko ausgewirkt hätten. Aufgrund der geringen aktuellen Beeinflussbarkeit sei nicht zu erwarten, dass es bei A.____ zu nennenswerten Therapiefortschritten\nund damit zu einem deutlich risikomindernden Effekt komme. Zudem seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gegeben. Von A.____ gehe ein grosses Sicherheitsrisiko aus. Bei seiner Freilassung sei die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet.\n7. In seiner Eingabe vom 13. August 2017 hat der Rechtsvertreter von A.____ die Abweisung\ndes Antrags des Straf- und Massnahmenvollzugs und dessen Haftentlassung beantragt.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}