Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2017 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 22. August 2017 abgewiesen worden (470 17 141). http.//www.bl.ch/zmg Seite 10