3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion nach wie vor gegeben ist. Demgegenüber fehlt es am speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Somit sind die Voraussetzungen für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nicht mehr gegeben. A.____ ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Antrag des Strafgerichts auf Haftentlassung wird deshalb gutgeheissen und die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs auf Haftverlängerung werden abgewiesen.