Aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 in seinem bisher unbegründeten Beschluss eine Beschwerde von A.____ gegen die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C.____ wie ein gerichtlich angeordnetes Gutachten zu behandeln ist. Dr. B.____ hat ausgeführt, dass er die Gefahr für spontan verübte Gewalttaten i.S. einer reaktiven Aggression als sehr gering einstuft, solange die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Sollte A.____