Seite 8 des hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug auf das gerichtlich angeordnete Vorabgutachten von Dr. B.____ abzustützen hat und nicht die fokale Risikoeinschätzung durch Dr. C.____, da es sich bei dieser lediglich um ein Parteigutachten handelt. Aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 in seinem bisher unbegründeten Beschluss eine Beschwerde von A.__