Es ist in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass es sich beim Gutachten von Dr. B.____ um ein Vorabgutachten handelt. An solche sind nicht dieselben Ansprüche zu stellen wie an forensisch-psychiatrische Gutachten. Sie haben sich lediglich kurz zur Frage von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr während eines kurzen Zeitraums, d.h. bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu befassen. Solche Vorabgutachten müssen innert weniger Wochen erstellt werden und können deshalb nicht auf einer eingehenden Prüfung aller Akten und Auswertung eigenen Untersuchungsergebnissen oder Prognoseinstrumenten basieren.