, Bern 2012, Rz. 901). Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot solche, die mit verbotenen Beweiserhebungsmethoden erstellt worden sind. Dazu gehören Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit der Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen. Solche verbotene Beweiserhebungsmethoden sind hier nicht ersichtlich und werden durch die Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.