2.2.4 Die Staatsanwaltschaft und der Straf- und Massnahmenvollzug machen geltend, dass das Vorabgutachten von Dr. B.____ inhaltliche Mängel aufweisen würde. Zudem sei es nicht verwertbar, da Dr. B.____ als befangen gelten müsse. Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 901).