2.2.3 Das Gericht würdigt ein gerichtlich angeordnetes Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abweisungen begründen. Das Abweichen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGE 129 I 49 E. 4). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Gutachten von Dr. B.____ um ein Vorabgutachten. Dieses hat nicht dieselbe Fragestellung wie ein definitives forensisch-psychiatrisches Gutachten.