2.2.2 In den beiden bisherigen Entscheiden hat das Zwangsmassnahmengericht dargelegt, dass aufgrund der Ausführungen in der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. C.____ vom 5. März 2017, welches lediglich als Indiz im Anfangsstadium, das durch ein gerichtliches Gutachten bestätigt werden muss, verwendet wird, und der besonderen Umstände (Weigerung von A.____ die Weisungen einzuhalten, Besitz einer Waffe) das Zwangsmassnahmengericht von einer äusserst schlechten Prognose ausgegangen ist.