1.4 Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO (analog) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO (analog) und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig und damit auch für die Behandlung von Haftentlassungsgesuch und Haftverlängerungsanträgen.