Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen von Sicherheitshaft selbständig beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft einreichen kann. Da der Strafund Massnahmenvollzug bei vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gleich wie die Staatsanwaltschaft behandelt wird, kann auch sie selbständig die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen.