Diese Konstellation ist vergleichbar mit der hier vorliegenden. Es macht nun aber keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der strafprozessualen Sicherheitshaft beim Strafgericht einen Antrag auf Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft stellen muss, welches dieses dann als eigenen Antrag (im Falle einer Gutheissung) oder von Amtes wegen (im Falle einer Abweisung) an das Zwangsmassnahmengericht weiterleiten muss. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen von Sicherheitshaft selbständig beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft einreichen kann.