231 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sofern das erstinstanzliche Gericht die Freilassung der beschuldigten Person anordnet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in Haft, wobei die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über den Antrag der Staatsanwaltschaft befindet. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der hier vorliegenden.