Seite 5 Antrag auf Verlängerung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft zu stellen. Dem ist zuzustimmen. Gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sofern das erstinstanzliche Gericht die Freilassung der beschuldigten Person anordnet.