1.3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Massnahmenvollzug aufgrund ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehörs und gegebenenfalls eines Beschwerderechts im vorliegenden Fall berechtigt sind, unabhängig vom Strafgericht selber einen http.//www.bl.ch/zmg