Da der Straf- und Massnahmenvollzug in Fragen der Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft anstelle der Staatsanwaltschaft tritt, muss dies auch in den Fällen der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten. Dem Straf- und Massnahmenvollzug wird deshalb im vorliegenden Verfahren auch das rechtliche Gehör gewährt. Somit ist er auch berechtigt, im Verfahren betreffend Haftentlassung Anträge zu stellen.