In seinen bisherigen Entscheiden (350 16 204, 350 15 461 [bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015]) hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass der Straf- und Massnahmenvollzug berechtigt ist, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen, sofern nicht bereits das Strafgericht die Verfahrensleitung innehat, da er anstelle der Staatsanwaltschaft tritt. Da der Straf- und Massnahmenvollzug in Fragen der Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft anstelle der Staatsanwaltschaft tritt, muss dies auch in den Fällen der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten.