1.3.3 In seinen bisherigen Entscheiden (350 16 204, 350 15 461 [bestÃĪtigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015]) hat das Zwangsmassnahmengericht festgehalten, dass der Straf- und Massnahmenvollzug berechtigt ist, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen, sofern nicht bereits das Strafgericht die Verfahrensleitung innehat, da er anstelle der Staatsanwaltschaft tritt.