Aufgrund der Einheit des Verfahrens und des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs muss derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt und gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Beschwerdeinstanz eine Beschwerde erheben kann. Aufgrund dieses Beschwerderechts ist der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft das rechtliche Gehör zu gewähren.