Das Bundesgericht hat der Staatsanwaltschaft jedoch ein Anfechtungsrecht bezüglich von Haftentlassungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts zugestanden und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Aufgrund der Einheit des Verfahrens und des Grundsatzes des doppelten Instanzenzugs muss derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können.