222 StPO, wonach nur die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann, von der Staatsanwaltschaft nicht weitergezogen werden. Das Bundesgericht hat der Staatsanwaltschaft jedoch ein Anfechtungsrecht bezüglich von Haftentlassungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts zugestanden und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist.