1.3.2 Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gleichwohl können Haftentscheide nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 222 StPO, wonach nur die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann, von der Staatsanwaltschaft nicht weitergezogen werden.