Gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO stellt das Zwangsmassnahmengericht die (ablehnende) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik. Im Falle eines „Haftentlassungsgesuchs“ des Strafgerichts, gegen welches sich die Staatsanwaltschaft widersetzt, erscheint es sachgerecht, wenn der Antrag des Strafgerichts und die ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Vollzugs der betroffenen Person und deren Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt werden.