1.2 Das Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). Gemäss Art. 230 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung aus der (strafprozessualen) Sicherheitshaft selbst anordnen. In denjenigen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht zustimmt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Für diese Haftentlassungsverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss. Gemäss Art.