Dies bedeutet, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.3). Ebenso muss es über die Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft befinden (Art. 230 StPO). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein.