Der Ausstand könne deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden. Das Vorabgutachten entspreche den wissenschaftlichen Standards. Dr. B.____ habe nur einen kurzen Zeithorizont beurteilen müssen. Die Prognoseinstrumente würden einen längeren Zeitabschnitt beurteilen, so dass sie im vorliegenden Fall nicht massgebend seien. Zudem habe Dr. B.____ mit A.____ ein Explorationsgespräch geführt, Umfeldabklärungen getätigt und eine Fremdanamnese vorgenommen. Eine akute Rückfallgefahr liege nicht vor, so dass auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.