Der Rechtsvertreter von A.____ hat die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs beantragt. Auf die beiden Haftverlängerungsanträge sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Dr. B.____ behandle in seinem Vorabgutachten die Frage der akuten Rückfallgefahr. Dieses Vorabgutachten sei besser als die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C.____. Dr. B.____ sei nicht in die Therapie von A.____ involviert gewesen. Zudem sei das entsprechende Ausstandsbegehren durch das Strafgericht abgewiesen worden und die Staatsanwaltschaft habe keine Beschwerde ergriffen. Der Ausstand könne deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden.