_ sei nicht verwertbar, da dieser befangen sei und das Vorabgutachten sich nicht den vom Strafgericht gestellten Fragen auseinandersetze. Zudem habe sich Dr. B.____ nicht mit der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. C.____ auseinandergesetzt. Das Vorabgutachten sei auch nicht nachvollziehbar und würde den Mindeststandards für ein Prognosegutachten nicht entsprechen. Die Schlussfolgerung sei nur kurz begründet und deren Herleitung sei unklar. Auch setze es sich nicht mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinander. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Der Rechtsvertreter von A.__