Zusätzlich sei das Gutachten von Dr. B.____ wegen Befangenheit aus dem Recht zu weisen (Verfahren 350 17 389). Der Straf- und Massnahmenvollzug macht im Wesentlichen geltend, dass Dr. B.____ zu A._____ ein Therapieverhältnis gehabt habe, so dass er als befangen gelten muss. Des Weiteren ermangle es dem Gutachten in inhaltlicher Hinsicht jeglichen wissenschaftlichen Standards. Die Haftgründe seien nach wie vor gegeben. Zudem bestehe auch kurzfristig ein Rückfallrisiko. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht die Verfahren 350 17 385, 350 17 387 und 350 17 389 vereinigt.