an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten. Am 14. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragt, die Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung, eventualiter für die Dauer von sechs Monaten anzuordnen. Allenfalls sei die strafprozessuale Sicherheitshaft um drei Monate anzuordnen und das Strafgericht anzuweisen, bei einem unbefangenen Gutachter ein Vorabgutachten einzuholen (Verfahren 350 17 387). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr in den Verfahren betreffend Haftentlassung aus der Sicherheitshaft Parteistellung zukomme (Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2015). Dies müsse auch in den