_ hervorgehe, dass die Gefahr spontan verübter Gewalttaten i.S. reaktiver Aggression sehr gering sei, solange beim Exploranden die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Zudem sei aufgrund der bisher geführten Lebensführung die Gefahr gering für einschlägiges deliktisches Verhalten, solange A.____ kein reger Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu unterhalte. Dies sei in absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich. Somit sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig. In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 hat der Verteidiger von A.____ an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten.