Das Strafgericht hat mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beim Zwangsmassnahmengericht die Haftentlassung des Beschuldigten beantragt, nachdem sie die Staatsanwaltschaft sowie den Straf- und Massnahmenvollzug, welche sich beide mit Schreiben vom 13. Juli 2017 gegen eine Haftentlassung wehren, vorgängig angehört hat (350 17 385). Das Strafgericht begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass aus dem forensisch-psychiatrischen Vorabgutachten von Dr. B.____ hervorgehe, dass die Gefahr spontan verübter Gewalttaten i.S. reaktiver Aggression sehr gering sei, solange beim Exploranden die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei.