Gegen A.____ ist seit dem 6. April 2017 beim Strafgericht ein Verfahren betreffend Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug geführt (360 17 17). Mit Entscheid vom 7. April 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht in diesem Verfahren vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 5. Juni 2017 an (350 17 184). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war (470 17 80). Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2017 (350 17 292).