{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11e1ac89-9e77-41ee-a97a-2d76a6215aae&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "4ddf1d219e3c30c736cce10ef3549fcc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf65e36f-4ae5-46bc-bf2d-76a36a0348c0", "Checksum": "01b6f0d8593646b8ed05d8fcdccbe3ef"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 385", "350 2017 385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:03", "Checksum": "b4b69398ae163d56c0a455d8fc4785c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)\nRegeste:\nEntlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n2.2.4 Die Staatsanwaltschaft und der Straf- und Massnahmenvollzug machen geltend, dass\ndas Vorabgutachten von Dr. B.____ inhaltliche Mängel aufweisen würde. Zudem sei es nicht\nverwertbar, da Dr. B.____ als befangen gelten müsse. Die Frage eines allfälligen Beweisverwertungsverbots ist grundsätzlich vom Sachgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren und damit in den Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit des Beweismittels, welche den Tatverdacht begründen, nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER,\nGrundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 901). Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO\ni.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unterliegen einem absoluten Beweisverwertungsverbot solche, die\nmit verbotenen Beweiserhebungsmethoden erstellt worden sind. Dazu gehören Zwangsmittel,\nGewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit der Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen. Solche verbotene Beweiserhebungsmethoden sind hier nicht ersichtlich und werden durch die Staatsanwaltschaft auch nicht geltend\ngemacht. Auch ist die Frage, ob Dr. B.____ als Gutachter befangen ist oder sein Vorabgutachten inhaltliche Mängel aufweist, welche die Überzeugungskraft des Vorabgutachtens ernstlich\nerschüttern können, durch das Sachgericht bzw. die Beschwerdeinstanz zu beantworten. Eine\nsolche Beurteilung kann und darf durch das Zwangsmassnahmengericht in einem Haftverfahren\nnicht vorweggenommen werden. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings festzuhalten, dass\nes sich beim Gutachten von Dr. B.____ um ein Vorabgutachten handelt. An solche sind nicht\ndieselben Ansprüche zu stellen wie an forensisch-psychiatrische Gutachten. Sie haben sich\nlediglich kurz zur Frage von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr während eines kurzen\nZeitraums, d.h. bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zu befassen. Solche Vorabgutachten\nmüssen innert weniger Wochen erstellt werden und können deshalb nicht auf einer eingehenden Prüfung aller Akten und Auswertung eigenen Untersuchungsergebnissen oder Prognoseinstrumenten basieren. In der Regel umfassen Vorabgutachten ca. 5 Seiten und stellen auf ein\nExplorationgespräch und die Auswertung allenfalls vorhandener medizinischer Unterlagen ab.\nBisher haben sich Lehre und Rechtsprechung nicht zur Frage geäussert, welche Mindeststandards für Vorabgutachten gelten. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass das\nVorabgutachten von Dr. B.____ zufolge verschiedener Mängel absolut unverwertbar ist und\ndiese Unverwertbarkeit bereits durch das Zwangsmassnahmengericht festzustellen ist.\n\n2.2.5 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich somit, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bei der Frage der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit während\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 8\ndes hängigen Verfahrens betreffend Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug\nauf das gerichtlich angeordnete Vorabgutachten von Dr. B.____ abzustützen hat und nicht die\nfokale Risikoeinschätzung durch Dr. C.____, da es sich bei dieser lediglich um ein Parteigutachten handelt. Aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 in seinem bisher\nunbegründeten Beschluss eine Beschwerde von A.____ gegen die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C.____ wie ein gerichtlich angeordnetes Gutachten zu behandeln ist. Dr. B.____ hat ausgeführt, dass er die Gefahr für spontan\nverübte Gewalttaten i.S. einer reaktiven Aggression als sehr gering einstuft, solange die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Sollte A.____ allerdings weiterhin einen regen Kontakt zu\neinem deliktsfördernden Milieu haben, so würde sich die Gefahr einer erneuten Strafbarkeit\ndeutlich erhöhen. Dr. B.____ macht allerdings nicht geltend, dass in diesem Fall eine ungünstige Rückfallprognose vorliegt. Dies wäre Voraussetzung, dass von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Der Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird anhand der\nDefinition von Wiederholungsgefahr ausgelegt. Somit liegt eine Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit nur vor, wenn im Rahmen von strafprozessualer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könnte. Somit liegt im vorliegenden Fall\nkeine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, da die Voraussetzungen für die Annahme von\nWiederholungs- und Ausführungsgefahr nicht gegeben sind.\n\n3.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion nach wie vor gegeben ist. Demgegenüber fehlt es\nam speziellen Haftgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Somit sind die Voraussetzungen für die Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft nicht mehr gegeben.\nA.____ ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Antrag des Strafgerichts auf\nHaftentlassung wird deshalb gutgeheissen und die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie des\nStraf- und Massnahmenvollzugs auf Haftverlängerung werden abgewiesen.\n\n4.\nEs ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand des\nRechtsvertreters für das vorliegende Verfahren pauschal 3 Stunden und 45 Minuten beträgt.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\n"}