{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11e1ac89-9e77-41ee-a97a-2d76a6215aae&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "4ddf1d219e3c30c736cce10ef3549fcc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf65e36f-4ae5-46bc-bf2d-76a36a0348c0", "Checksum": "01b6f0d8593646b8ed05d8fcdccbe3ef"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 385", "350 2017 385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:03", "Checksum": "b4b69398ae163d56c0a455d8fc4785c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)\nRegeste:\nEntlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n http.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 6\ndung der öffentlichen Sicherheit) kann vollumfänglich auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2017 (350 17 184) verwiesen werden.\n\n2.2\n2.2.1 Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen des speziellen Haftgrunds\nder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann auf die entsprechenden Ausführungen in den\nEntscheiden des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. April 2017 und 7. Juni 2017 (350 17 184\nund 292) verwiesen werden.\n\n2.2.2 In den beiden bisherigen Entscheiden hat das Zwangsmassnahmengericht dargelegt,\ndass aufgrund der Ausführungen in der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. C.____ vom\n5. März 2017, welches lediglich als Indiz im Anfangsstadium, das durch ein gerichtliches Gutachten bestätigt werden muss, verwendet wird, und der besonderen Umstände (Weigerung von\nA.____ die Weisungen einzuhalten, Besitz einer Waffe) das Zwangsmassnahmengericht von\neiner äusserst schlechten Prognose ausgegangen ist. Mit anderen Worten hat das Zwangsmassnahmengericht die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C.____ und alle anderen durch den\nStraf- und Massnahmenvollzug eingereichten psychiatrischen Berichte und Verlaufsberichte der\nVollzugsinsitutionen als Parteigutachten gewertet. Lediglich den von Gerichten angeordneten\nGutachten kommt ein erhöhter Beweiswert zu. Mittlerweile liegt das gerichtlich bestellte Vorabgutachten von Dr. B.____ vor. Dieser legt dar, dass er die Gefahr für spontan verübte Gewalttaten im Sinne einer reaktiven Aggression als sehr gering einstufe, solange die Einnahme von\nRitalin gewährleistet sei. Sollte A.____ allerdings weiterhin einen regen Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu haben, so würde sich die Gefahr einer erneuten Strafbarkeit deutlich erhöhen. Ritalin und Kokain hätten bei A.____ eher eine paradoxe Reaktion zur Folge, d.h. sie\nwürden eine beruhigende Wirkung haben, so dass eine strikte Abstinenzkontrolle nicht notwendig sei. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob nicht eine weitere Behandlung in der Forensischen Ambulanz der Z.____ oder allenfalls bei einem niedergelassenen forensischen Psychiater durchgeführt werden könne.\n\n2.2.3 Das Gericht würdigt ein gerichtlich angeordnetes Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in\nFachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abweisungen begründen. Das Abweichen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV\nverstossen, wenn gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGE 129 I 49 E. 4).\nIm vorliegenden Fall handelt es sich beim Gutachten von Dr. B.____ um ein Vorabgutachten.\nDieses hat nicht dieselbe Fragestellung wie ein definitives forensisch-psychiatrisches Gutachten. Vielmehr beinhaltet es dieselbe Fragestellung wie eine fokale Risikoeinschätzung. Dabei\nhandelt es sich um eine Gefährlichkeitseinschätzung zuhanden der Justizbehörden. Beurteilt\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 7\nwerden Bedrohungssituationen im Hinblick auf eine allfällige Ausführungsgefahr oder die Risiken im Falle einer Haftentlassung nach erfolgter Tat. Die fokale Risikoeinschätzung macht eine\nAussage zur kurz- und mittelfristigen Legalprognose und zu allfälligen flankierenden Massnahmen. Das fokale Vorabgutachten von Dr. C.____ hat sich allein aufgrund der Akten, d.h. ohne\nKontakt mit A.____, mit der Frage auseinandergesetzt, was die Folgen der Verletzung der\ndurch A.____ angefochtenen Weisungen sein könnten.\n\n"}