{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11e1ac89-9e77-41ee-a97a-2d76a6215aae&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "4ddf1d219e3c30c736cce10ef3549fcc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf65e36f-4ae5-46bc-bf2d-76a36a0348c0", "Checksum": "01b6f0d8593646b8ed05d8fcdccbe3ef"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 385", "350 2017 385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:03", "Checksum": "b4b69398ae163d56c0a455d8fc4785c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)\nRegeste:\nEntlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\n1.3.2 Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten\noder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gleichwohl können\nHaftentscheide nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 222 StPO, wonach nur die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungsoder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann, von der Staatsanwaltschaft\nnicht weitergezogen werden. Das Bundesgericht hat der Staatsanwaltschaft jedoch ein Anfechtungsrecht bezüglich von Haftentlassungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts zugestanden und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Aufgrund der Einheit des Verfahrens und des\nGrundsatzes des doppelten Instanzenzugs muss derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen\nkönnen. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft\naufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt und gegen Haftentscheide\ndes Zwangsmassnahmengerichts bzw. der Beschwerdeinstanz eine Beschwerde erheben\nkann. Aufgrund dieses Beschwerderechts ist der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren\nbetreffend Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs kann die Staatsanwaltschaft unter anderem auch\nden Antrag stellen, dass die Haft Aufrecht erhalten werden soll, mit anderen Worten, dass ein\nHaftentlassungsgesuch abzuweisen sei.\n\n1.3.3 In seinen bisherigen Entscheiden (350 16 204, 350 15 461 [bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. September 2015]) hat das Zwangsmassnahmengericht\nfestgehalten, dass der Straf- und Massnahmenvollzug berechtigt ist, beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft einzureichen,\nsofern nicht bereits das Strafgericht die Verfahrensleitung innehat, da er anstelle der Staatsanwaltschaft tritt. Da der Straf- und Massnahmenvollzug in Fragen der Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft anstelle der Staatsanwaltschaft tritt, muss dies auch in den Fällen der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gelten. Dem Straf- und Massnahmenvollzug\nwird deshalb im vorliegenden Verfahren auch das rechtliche Gehör gewährt. Somit ist er auch\nberechtigt, im Verfahren betreffend Haftentlassung Anträge zu stellen.\n\n1.3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die Staatsanwaltschaft sowie der Straf- und Massnahmenvollzug aufgrund ihres Anspruchs auf rechtlichen Gehörs und gegebenenfalls eines Beschwerderechts im vorliegenden Fall berechtigt sind, unabhängig vom Strafgericht selber einen\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\nAntrag auf Verlängerung von strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft zu stellen. Dem\nist zuzustimmen. Gemäss Art. 231 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, sofern das erstinstanzliche Gericht die Freilassung der beschuldigten\nPerson anordnet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in Haft, wobei die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über\nden Antrag der Staatsanwaltschaft befindet. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der hier\nvorliegenden. Es macht nun aber keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft vor Ablauf der\nstrafprozessualen Sicherheitshaft beim Strafgericht einen Antrag auf Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft stellen muss, welches dieses dann als eigenen Antrag (im Falle einer\nGutheissung) oder von Amtes wegen (im Falle einer Abweisung) an das Zwangsmassnahmengericht weiterleiten muss. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb,\ndass die Staatsanwaltschaft in Fällen von Sicherheitshaft selbständig beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft einreichen kann. Da der Strafund Massnahmenvollzug bei vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft gleich wie die Staatsanwaltschaft behandelt wird, kann auch sie selbständig die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen.\n\n1.4\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO (analog) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO (analog) und\n§ 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von\nvollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig und damit auch für die Behandlung von Haftentlassungsgesuch und Haftverlängerungsanträgen.\n\n2.\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit einer stationären\nMassnahme, inkl. Verwahrung, gegeben ist und ein spezieller Haftgrund, v.a. Fluchtgefahr oder\ndie Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, vorliegt. Bezüglich der Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Grundsätze für\nWiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr beizuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts\n1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2013 vom\n22. April 2013 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.2).\n\n2.1\nIn Bezug auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion und Gefähr-\n\n"}