{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11e1ac89-9e77-41ee-a97a-2d76a6215aae&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "4ddf1d219e3c30c736cce10ef3549fcc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf65e36f-4ae5-46bc-bf2d-76a36a0348c0", "Checksum": "01b6f0d8593646b8ed05d8fcdccbe3ef"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 385", "350 2017 385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:03", "Checksum": "b4b69398ae163d56c0a455d8fc4785c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)\nRegeste:\nEntlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nAnlässlich der heutigen Haftverhandlung hat die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Strafgerichts und Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft festgehalten. Eventualiter sei ein weiteres Gutachten einzuholen. Die\nStaatsanwaltschaft macht im Wesentlich geltend, dass ihr eine uneingeschränkte Parteistellung\nzukomme, so dass sie berechtigt sei, die genannten Anträge zu stellen. Das Vorabgutachten\nvon Dr. B.____ sei nicht verwertbar, da dieser befangen sei und das Vorabgutachten sich nicht\nden vom Strafgericht gestellten Fragen auseinandersetze. Zudem habe sich Dr. B.____ nicht\nmit der fokalen Risikoeinschätzung von Dr. C.____ auseinandergesetzt. Das Vorabgutachten\nsei auch nicht nachvollziehbar und würde den Mindeststandards für ein Prognosegutachten\nnicht entsprechen. Die Schlussfolgerung sei nur kurz begründet und deren Herleitung sei unklar. Auch setze es sich nicht mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinander.\nDer Straf- und Massnahmenvollzug hat sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen.\nDer Rechtsvertreter von A.____ hat die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs beantragt.\nAuf die beiden Haftverlängerungsanträge sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen. Dr. B.____ behandle in seinem Vorabgutachten die Frage der akuten Rückfallgefahr.\nDieses Vorabgutachten sei besser als die fokale Risikoeinschätzung von Dr. C.____. Dr.\nB.____ sei nicht in die Therapie von A.____ involviert gewesen. Zudem sei das entsprechende\nAusstandsbegehren durch das Strafgericht abgewiesen worden und die Staatsanwaltschaft\nhabe keine Beschwerde ergriffen. Der Ausstand könne deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden. Das Vorabgutachten entspreche den wissenschaftlichen Standards. Dr. B.____\nhabe nur einen kurzen Zeithorizont beurteilen müssen. Die Prognoseinstrumente würden einen\nlängeren Zeitabschnitt beurteilen, so dass sie im vorliegenden Fall nicht massgebend seien.\nZudem habe Dr. B.____ mit A.____ ein Explorationsgespräch geführt, Umfeldabklärungen getätigt und eine Fremdanamnese vorgenommen. Eine akute Rückfallgefahr liege nicht vor, so dass\nauch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben sei.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1.\n1.1\nDie Art. 363 ff. StPO enthalten keine Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Verfahren (vollzugsrechtliche Sicherheitshaft). Nach der Rechtsprechung sind in diesen Fällen die Art. 221\nund 229 ff. StPO analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 1. Juli 2014\nE. 1.2, BGE 141 IV 49 E. 2.6 und 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5). Dies bedeutet,\ndass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Verlängerung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zuständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016\nE. 2.2.3). Ebenso muss es über die Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft befinden (Art. 230 StPO). Als Grundlage für eine Inhaftierung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein.\n\n1.2\nDas Verfahren betreffend vollzugsrechtliche Sicherheitshaft richtet sich sinngemäss nach den\nBestimmungen über die Sicherheitshaft (Art. 229 ff. i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO; siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Juli 2015, 350 15 461). Gemäss Art. 230 Abs.\n4 StPO kann die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Haftentlassung aus der (strafprozessualen) Sicherheitshaft selbst anordnen. In\ndenjenigen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht zustimmt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Für diese Haftentlassungsverfahren gelten die Bestimmungen von Art.\n228 StPO sinngemäss. Gemäss Art. 228 Abs. 3 StPO stellt das Zwangsmassnahmengericht die\n(ablehnende) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik.\nIm Falle eines „Haftentlassungsgesuchs“ des Strafgerichts, gegen welches sich die Staatsanwaltschaft widersetzt, erscheint es sachgerecht, wenn der Antrag des Strafgerichts und die ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Vollzugs der betroffenen Person\nund deren Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt werden.\n\n1.3\n1.3.1 Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der strafprozessualen\nHaft in Form von Sicherheitshaft ist in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht\nmehr die Verfahrensleitung innehat, sondern das Strafgericht, ist dieses für die Einreichung\neines Antrags auf Haftverlängerung in den bei ihm hängigen Verfahren zuständig. Über die Ver-\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 4\nlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft entscheidet somit das\nZwangsmassnahmengericht in der Regel auf Antrag des Strafgerichts (Art. 229 Abs. 1 StPO,\nanalog). Für das Verfahren gilt Art. 227 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom\n26. August 2011 E. 3.6 und 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 f.; 350 11 282).\n\n"}