{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=11e1ac89-9e77-41ee-a97a-2d76a6215aae&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050617", "Checksum": "4ddf1d219e3c30c736cce10ef3549fcc"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-17-385_2017-07-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=bf65e36f-4ae5-46bc-bf2d-76a36a0348c0", "Checksum": "01b6f0d8593646b8ed05d8fcdccbe3ef"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 17 385", "350 2017 385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:44:03", "Checksum": "b4b69398ae163d56c0a455d8fc4785c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.07.2017 350 17 385 (350 2017 385)\nRegeste:\nEntlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18.07.2017 (350 17 385)\n____________________________________________________________________________\n\nVollzugsrechtliche Sicherheitshaft\n\nBesetzung Präsident Dr. B. Schmidli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810,\n4132 Muttenz 1\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, Gitterlistrasse 8 / Postfach\n215, 4410 Liestal\n\nBetreffend Entlassung aus der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft / Verlängerung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft\n\nA\n\nGegen A.____ ist seit dem 6. April 2017 beim Strafgericht ein Verfahren betreffend Antrag auf\nRückversetzung in den Massnahmenvollzug geführt (360 17 17). Mit Entscheid vom\n7. April 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht in diesem Verfahren vollzugsrechtliche\nSicherheitshaft bis zum 5. Juni 2017 an (350 17 184). Eine dagegen erhobene Beschwerde\nwurde durch das Kantonsgericht am 12. Juni 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war (470 17 80). Mit Entscheid vom 7. Juni 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft bis zum 20. Juli 2017 (350 17 292). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist noch am Kantonsgericht hängig (470 17 111).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nB\n\nDas Strafgericht hat mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beim Zwangsmassnahmengericht die\nHaftentlassung des Beschuldigten beantragt, nachdem sie die Staatsanwaltschaft sowie den\nStraf- und Massnahmenvollzug, welche sich beide mit Schreiben vom 13. Juli 2017 gegen eine\nHaftentlassung wehren, vorgängig angehört hat (350 17 385). Das Strafgericht begründet sein\nGesuch im Wesentlichen damit, dass aus dem forensisch-psychiatrischen Vorabgutachten von\nDr. B.____ hervorgehe, dass die Gefahr spontan verübter Gewalttaten i.S. reaktiver Aggression\nsehr gering sei, solange beim Exploranden die Einnahme von Ritalin gewährleistet sei. Zudem\nsei aufgrund der bisher geführten Lebensführung die Gefahr gering für einschlägiges deliktisches Verhalten, solange A.____ kein reger Kontakt zu einem deliktsfördernden Milieu unterhalte. Dies sei in absehbarer Zeit eher unwahrscheinlich. Somit sei die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig.\nIn seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 hat der Verteidiger von A.____ an der Durchführung\neiner mündlichen Verhandlung festgehalten.\nAm 14. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragt, die\nVerlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung, eventualiter für\ndie Dauer von sechs Monaten anzuordnen. Allenfalls sei die strafprozessuale Sicherheitshaft\num drei Monate anzuordnen und das Strafgericht anzuweisen, bei einem unbefangenen Gutachter ein Vorabgutachten einzuholen (Verfahren 350 17 387). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr in den Verfahren betreffend Haftentlassung aus der Sicherheitshaft Parteistellung\nzukomme (Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2015). Dies müsse auch in den\nVerfahren betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft gelten, so dass sie konsequenterweise\nauch einen Antrag auf Verlängerung von Sicherheitshaft stellen könne, auch wenn sie die Verfahrensleitung nicht inne habe. Dr. B.____ müsse als ehemaliger Therapeut von A.____ als\nbefangen gelten, so dass er kein Vorabgutachten erstellen könne. Sein Vorabgutachten könne\ndeshalb aus formellen Gründen nicht berücksichtigt werden. Zudem sei das Vorabgutachten\ninhaltlich mangelhaft.\nEbenfalls am 14. Juli 2017 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die Verlängerung der strafprozessualen Sicherheitshaft um sechs Monate beantragt. Zusätzlich sei das Gutachten von Dr.\nB.____ wegen Befangenheit aus dem Recht zu weisen (Verfahren 350 17 389). Der Straf- und\nMassnahmenvollzug macht im Wesentlichen geltend, dass Dr. B.____ zu A._____ ein Therapieverhältnis gehabt habe, so dass er als befangen gelten muss. Des Weiteren ermangle es\ndem Gutachten in inhaltlicher Hinsicht jeglichen wissenschaftlichen Standards. Die Haftgründe\nseien nach wie vor gegeben. Zudem bestehe auch kurzfristig ein Rückfallrisiko.\nMit Verfügung vom 17. Juli 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht die Verfahren 350 17\n385, 350 17 387 und 350 17 389 vereinigt.\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\nC\n\n"}