Es ist dem Zwangsmassnahmengericht somit nicht möglich gewesen, innert der Frist gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO über die Genehmigung der Anordnung zu befinden. Es kann im vorliegenden Fall somit nicht von einer geringfügigen Verletzung einer Ordnungsvorschrift gesprochen werden, welche durch eine besonders beförderliche Behandlung des Genehmigungsantrags durch das Zwangsmassnahmengericht wiedergut gemacht werden kann. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft kann deshalb zufolge Verletzung der Antragsfrist nicht eingetreten werden. Es wird entschieden: