Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht worden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). 7. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung am 16. Februar 2017, 09:25 Uhr, dem ISC-EJPD übermittelt (Fax Report). Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts hätte deshalb bis am 21. Februar 2017 ergehen müssen. Der Genehmigungsantrag ist allerdings erst am 3. April 2017, 10:15 Uhr, beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht somit nicht möglich gewesen, innert der Frist gemäss Art.